Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat mit Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 16.04.2020 in § 3 (3) verordnet, das jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen untersagt ist.
Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen. Das Training von Berufssportlern auf dem von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingsgelände ist kein Sportbetrieb im Sinne von Satz 1.
Alle städt. Sportanlagen (Sportplätze, Sporthäuser, Sport- und Turnhallen, das Lehrschwimmbecken Diestelbruch) sind daher zunächst weiter befristet bis 03.05.2020, 24.00 Uhr gem. § 17 CoronaSchVO, geschlossen.
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